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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99 KR   

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https://dejure.org/2000,9289
LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99 KR (https://dejure.org/2000,9289)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.08.2000 - L 16 B 79/99 KR (https://dejure.org/2000,9289)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. August 2000 - L 16 B 79/99 KR (https://dejure.org/2000,9289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Aussetzung der Zahlungsverpflichtung infolge des Risikostrukturausgleichs (RSA) in der gesetzlichen Krankenversicherung ; Voraussetzungen für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides ; Unmittelbare Drohung schwerer, nicht wieder gut zu ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99
    Die Organisationsreform der GKV durch das Gesundheitsstruktur-Gesetz (GSG) mit Einführung der Wahlfreiheit der Versicherten bezüglich ihrer KK und des RSA diente dem Ausgleich verfassungsrechtlich bedenklicher, sachlich nicht gerechtfertigter Beitragsunterschiede (siehe dazu BVerfGE 89, 365) sowie einer Stärkung des Wettbewerbs der KK n untereinander (BT-Drucks. 12/3608 S. 74).

    Die Organisationsreform der GKV durch den GSG hat hieran nichts geändert (a.A. Ramsauer, NJW 1998, 481, 483 f.; Sodan/Gast, NZS 1999, 265, 266 ff.), denn die hiermit bezweckte Stärkung des Wettbewerbs und des Abbaus ungerechtfertigter Beitragsunterschiede hat zu keiner Änderung der gegliederten Grundstruktur der GKV (vgl. dazu auch BVerfGE 89, 365, 377) und der den Kassen übertragenen Aufgaben geführt, so dass ihre Stellung gegenüber dem Staat unverändert geblieben ist.

    Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in sozialpolitischen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 53, 313, 326 m.w.N.) und seiner Berechtigung im Rahmen komplexer Regelungsgegenstände, zunächst typisierende und generalisierende Regelungen zu treffen, während einer Übergangszeit Erfahrungen zu sammeln und neue Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. BVerfGE 39, 169, 194; 89, 365, 380), vermag der Senat keinen Verstoß gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebote der Bestimmtheit, Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes durch die Einführung der §§ 266, 267 SGB V zu erkennen.

    Soweit, wie hier, keine grundrechtlich gesicherten Freiheiten betroffen sind, sind sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers grundsätzlich hinzunehmen, solange sie nicht offensichtlich fehlerhaft oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfGE 89, 365, 376).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99
    Ein Anordnungsgrund bezüglich der begehrten Rückzahlung bereits gezahlter 98.921.289,11 DM unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Ausgleichsbescheid vom 10.11.1999 (im Sinne drohender erheblicher Verletzung von wesentlichen Rechten der Antragstellerin, deren Beseitigung durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr möglich ist, bei gleichzeitig fehlender, einer Stattgabe einstweiligen Rechtsschutzes entgegenstehender gewichtiger Gründe (vgl. zu diesen Erfordernissen bei Vornahmesachen BVerfGE 79, 69, 75)), ist vorliegend zu verneinen.

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen aber nicht schon grundsätzlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung, um den Anspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu begründen (vgl. BVerfGE 79, 69, 75).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99
    Die Änderung der Fassung des § 25 RSAV verstößt daher nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgende Verbot echter Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 57, 361, 391; 72, 175, 196), da hierdurch nicht in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen worden ist.
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99
    Die Änderung der Fassung des § 25 RSAV verstößt daher nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgende Verbot echter Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 57, 361, 391; 72, 175, 196), da hierdurch nicht in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen worden ist.
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99
    Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, obwohl sie grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten sein können (BVerfGE 39, 302, 313; 68, 193, 206 m.w.N.), denn insoweit handelt es sich um einen objektiven Verfahrensgrundsatz, der daher auch jedem zugute kommen muss, der nach den Verfahresnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl.BVerfGE 61, 82, 104).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99
    Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, obwohl sie grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten sein können (BVerfGE 39, 302, 313; 68, 193, 206 m.w.N.), denn insoweit handelt es sich um einen objektiven Verfahrensgrundsatz, der daher auch jedem zugute kommen muss, der nach den Verfahresnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl.BVerfGE 61, 82, 104).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99
    Gleichwohl gebietet es die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vorläufige Regelungen zum Schutz des Adressaten belastender Verwaltungsakte zu treffen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE 46, 166; 51, 268, 284).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99
    Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in sozialpolitischen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 53, 313, 326 m.w.N.) und seiner Berechtigung im Rahmen komplexer Regelungsgegenstände, zunächst typisierende und generalisierende Regelungen zu treffen, während einer Übergangszeit Erfahrungen zu sammeln und neue Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. BVerfGE 39, 169, 194; 89, 365, 380), vermag der Senat keinen Verstoß gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebote der Bestimmtheit, Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes durch die Einführung der §§ 266, 267 SGB V zu erkennen.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99
    Gleichwohl gebietet es die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vorläufige Regelungen zum Schutz des Adressaten belastender Verwaltungsakte zu treffen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE 46, 166; 51, 268, 284).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99
    Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, obwohl sie grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten sein können (BVerfGE 39, 302, 313; 68, 193, 206 m.w.N.), denn insoweit handelt es sich um einen objektiven Verfahrensgrundsatz, der daher auch jedem zugute kommen muss, der nach den Verfahresnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl.BVerfGE 61, 82, 104).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerwG, 23.11.1999 - 5 B 28.99
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